Markenanmeldung in der Türkei
Markenverlängerung in der Türkei
Eine in der Türkei eingetragene Marke ist zehn Jahre ab dem Anmeldetag geschützt und kann unbegrenzt um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Die Verlängerung wird in den sechs Monaten vor Ablauf beantragt oder, gegen eine zusätzliche Gebühr, in der sechsmonatigen Nachfrist danach. Wir überwachen Ihre Fristen und reichen Verlängerungen für türkische und ausländische Inhaber ein.
Auf einen Blick
- Für wen
- Inhaber türkischer Eintragungen und ihre ausländischen Vertreter.
- Was wir tun
- Fristenüberwachung, Einreichung der Verlängerung und Eintragung etwaiger Änderungen von Inhaber, Name oder Anschrift bei der Verlängerung.
- Was Sie uns senden
- Die Eintragungsnummer und die aktuellen Angaben zum Inhaber.
- Fristen und Dauer
- Verlängerungszeitraum: sechs Monate vor dem Ablaufdatum; Nachfrist: sechs Monate danach.
Ablauf
Erinnerung
Wir erinnern Sie rechtzeitig, bevor der Verlängerungszeitraum beginnt.
Prüfung
Wir bestätigen die Angaben zum Inhaber und klären, ob Waren oder Dienstleistungen gestrichen werden sollen.
Einreichung
Wir reichen die Verlängerung ein und zahlen die amtliche Gebühr.
Bestätigung
Sie erhalten den Verlängerungsnachweis von TÜRKPATENT.
Schutzdauer und Verlängerung
Nach Artikel 23 des Gesetzes Nr. 6769 über gewerbliches Eigentum dauert der Schutz zehn Jahre ab dem Anmeldetag und wird um jeweils zehn Jahre verlängert. Der Verlängerungsantrag wird innerhalb von sechs Monaten vor dem Ende des Schutzes gestellt; wird dies versäumt, kann er gegen eine zusätzliche Gebühr noch innerhalb von sechs Monaten danach gestellt werden.
Nachfrist versäumt?
Eine nicht verlängerte Marke erlischt. Je nach Lage kann eine neue Anmeldung der einzige Weg sein; wir prüfen die Möglichkeiten zügig.
Verlängerung internationaler Registrierungen
Eine internationale Registrierung nach dem Madrider Protokoll mit Benennung der Türkei wird zentral bei der WIPO verlängert, nicht bei TÜRKPATENT. Wir kümmern uns um beides und führen einen gemeinsamen Fristenkalender für Ihr gesamtes Portfolio.
Rechtsgrundlage
Gesetz Nr. 6769 über gewerbliches Eigentum (SMK), Artikel 23 (Schutzdauer und Verlängerung).
Unterlagen
- Eintragungsnummer
- Aktueller Name und aktuelle Anschrift des Inhabers
- Eine Vollmacht, falls wir noch nicht Ihr Vertreter sind
Häufig gestellte Fragen
Kann ich nur für einige Waren und Dienstleistungen verlängern?
Ja. Die Verlängerung kann alle oder einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen umfassen.
Muss ich für die Verlängerung die Benutzung nachweisen?
Für die Verlängerung ist kein Benutzungsnachweis erforderlich, eine nicht benutzte Marke kann aber auf Antrag eines Dritten wegen Nichtbenutzung gelöscht werden.
Zuletzt geprüft: 17. Oktober 2026
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