Antrag auf geografische Angabe
Eine geografische Angabe ist keine Marke und gehört keinem einzelnen Unternehmen. Sie ist ein kollektiver Rechtsschutz. Sie gehört einem Ort und den Erzeugern, die berechtigt sind, den Namen des Ortes auf einem Produkt zu verwenden, weil ihr Produkt tatsächlich von dort stammt und einer festgelegten Spezifikation entspricht. In der Türkei umfassen die eingetragenen geografischen Angaben einige der wertvollsten immateriellen Vermögenswerte des Landes: Antep Baklava, Aydın İnciri, Malatya Kayısısı, Maraş Dondurması, Türk Kahvesi, Hereke Halısı, Iznik Çinileri und Hunderte weitere. Ohne Eintragung könnte ein Name wie „Antep Baklava“ von jedem Konditor weltweit rechtmäßig verwendet werden. Mit Eintragung dürfen nur Erzeuger in Gaziantep, die die Spezifikation einhalten, ihn verwenden.
Bei Leo Patent melden, bearbeiten und verteidigen wir Anmeldungen geografischer Angaben vor dem türkischen Patent- und Markenamt (Türk Patent ve Marka Kurumu, oder TÜRKPATENT) im Auftrag türkischer Erzeugerverbände, Handelskammern, öffentlicher Einrichtungen, ausländischer Erzeugergruppen und internationaler Mandanten, die einen türkischen Schutz ihrer geografischen Angaben anstreben. Dieser Leitfaden erläutert die Funktionsweise des türkischen Systems für geografische Angaben gemäß Gewerbliches Schutzrechtsgesetz Nr. 6769 (Artikel 33 bis 54), was das Verfahren tatsächlich umfasst und was jeder Anmelder vor der Einreichung wissen sollte.
Warum der Schutz geografischer Angaben in der Türkei wichtig ist
Die Türkei ist eine der aktivsten Jurisdiktionen weltweit im Bereich geografischer Angaben. Hunderte von g.A. sind bei TÜRKPATENT eingetragen und umfassen Lebensmittel, Getränke, Agrarerzeugnisse, Kunsthandwerk, Textilien und Keramik. Die Türkei ist auch Vertragspartei der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (in der Türkei seit 2020 in Kraft), die einen Weg zum internationalen Schutz über die WIPO bietet. Die Türkei und die EU verbindet zudem eine seit langem bestehende Zollunion, und türkische g.A. wie Antep Baklava (g.g.A.), Aydın İnciri (g.U.), Malatya Kayısısı (g.U.), Milas Zeytinyağı (g.U.) und Giresun Tombul Fındığı (g.U.) sind auf EU-Ebene eingetragen.
Die praktischen Folgen für Erzeugergruppen, regionale Einrichtungen und Exporteure sind erheblich:
- Eine türkische g.A.-Eintragung verleiht das Recht, jeden Dritten daran zu hindern, den geschützten Namen auf Waren zu verwenden, die nicht der eingetragenen Spezifikation entsprechen, unabhängig davon, ob die Verbraucher tatsächlich irregeführt werden.
- Ohne Eintragung ist ein regionaler Name (z. B. ein an ein traditionelles Produkt geknüpfter Ortsname) von jedermann frei nutzbar, auch von Wettbewerbern außerhalb der Region und in völlig anderen Branchen.
- Eine eingetragene türkische g.A. ist die Rechtsgrundlage für internationale Anmeldungen gemäß der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens und für Anmeldungen einer g.U./g.g.A. auf EU-Ebene.
- Für g.A. sind keine Verlängerungsgebühren zu entrichten, und sie haben kein Ablaufdatum. Eine ordnungsgemäß eingetragene g.A. ist grundsätzlich unbefristet.
- Zollrechtliche Durchsetzung, zivilrechtliche Klagen und behördliche Beschwerden erfordern alle eine eingetragene g.A. als zugrunde liegendes Recht.
- Ausländische g.A. (z. B. Champagne, Roquefort, Parmigiano Reggiano, Tequila, Darjeeling, Scotch Whisky) sind in der Türkei nur dann geschützt, wenn sie bei TÜRKPATENT eingetragen oder über die Genfer Akte von Lissabon anerkannt sind.
Eine eingetragene türkische geografische Angabe ist die Grundlage aller wirtschaftlichen Rechte, die Erzeuger, Regionen und Rechteinhaberverbände aufgrund der geografischen Herkunft in oder über die Türkei geltend machen können.
Warum Leo Patent wählen
Leo Patent ist eine türkische Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, die nach einem Grundsatz aufgebaut ist: Der Marken- und Patentanwalt, der Ihre Anmeldung unterzeichnet, ist dieselbe Person, die Ihre E-Mails beantwortet. Keine Callcenter. Keine ausgelagerte Erstellung. Kein Nachwuchspersonal, das die Spezifikationserstellung bei regulierten kollektiven Rechten übernimmt.
Die Kanzlei wird geleitet von Burak Unal, eingetragener türkischer Patentanwalt (Registrierungsnummer 1677) und eingetragener türkischer Markenanwalt (Registrierungsnummer 2900), der berechtigt ist, Mandanten in Fragen geografischer Angaben, Marken, Patente und Designs direkt vor dem türkischen Patent- und Markenamt zu vertreten.
Leo Patent befindet sich im Miteigentum von Herrn Kaan Karanfiloglu, einem erfahrenen türkischen Rechtsanwalt und eingetragenen Markenanwalt. Kaan Karanfiloglu ist Mitglied der Anwaltskammer Istanbul (Registrierungsnummer 58270) und des Verbandes der türkischen Anwaltskammern (Registrierungsnummer 133074). Die Kombination eines bei TÜRKPATENT eingetragenen Anwalts und eines erfahrenen türkischen Rechtsanwalts, die gemeinsam Inhaber derselben Kanzlei sind, bietet Mandanten ein integriertes Team: Anmeldung und Eintragung werden von eingetragenen Marken- und Patentanwälten bearbeitet, jegliche Rechtsstreitigkeiten, Verletzungsklagen oder gerichtliche Durchsetzungen werden intern von qualifizierten türkischen Rechtsanwälten übernommen, ohne dass ein Wechsel der Kanzlei erforderlich ist.
Was Mandanten uns immer wieder als geschätzt mitteilen:
- Direkter Zugang zum Marken- und Patentanwalt. Erzeugerverbände, öffentliche Einrichtungen und ausländische Rechteinhaber arbeiten von der ersten E-Mail bis zur Eintragung direkt mit einem in der Türkei qualifizierten Marken- und Patentanwalt zusammen.
- Erfahrung in der Erstellung von Spezifikationen. Anmeldungen geografischer Angaben stehen und fallen mit der Qualität der technischen Spezifikation. Wir arbeiten mit Fachexperten, regionalen Stellen und Erzeugergruppen zusammen, um Spezifikationen zu erstellen, die sowohl das Produkt als auch das Gesetz widerspiegeln.
- Fließende englischsprachige Korrespondenz. Anmeldungen, Bescheide, Widersprüche und Strategievermerke werden in klarem Englisch abgewickelt, während die vollständige Einhaltung der türkischen Sprache intern erfolgt.
- Transparente Pauschalgebühren für Anmeldungen, Widersprüche und Standard-Verfahrenshandlungen. Amtsgebühren, Marken- und Patentanwaltsgebühren sowie Übersetzungskosten werden im Voraus offengelegt.
- Antwort auf E-Mails von Mandanten am selben Werktag. Zeitzonen der EU, des Vereinigten Königreichs, der USA und der Golfregion werden standardmäßig berücksichtigt.
- Direkte Vertretung vor TÜRKPATENT und der Wiederprüfungs- und Bewertungskommission (YİDK). Anmeldungen, Prüfungen und Rechtsbehelfe werden im Auftrag unserer Mandanten in unserem Namen eingereicht.
Geografische Angaben sind unnachgiebig. Hastig erstellte Spezifikationen schränken das Recht über Jahrzehnte ein. Sie brauchen einen türkischen Marken- und Patentanwalt, der den Akt entsprechend behandelt.
Über Burak Unal, türkischer Patent- und Markenanwalt
Burak Unal ist Markenanwalt und Patentanwalt bei Leo Patent. Er schloss 2016 sein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Boğaziçi Universität ab und absolvierte anschließend einen MSc in Finance an der London School of Economics.
- Registrierungsnummer als Patentanwalt: 1677
- Registrierungsnummer als Markenanwalt: 2900
- Tätigkeit als Marken- und Patentanwalt: Eingetragen beim türkischen Patent- und Markenamt (TÜRKPATENT)
- Sprachen: Türkisch (Muttersprache), Englisch (verhandlungssicher), Französisch (verhandlungssicher), Chinesisch (verhandlungssicher)
Zwei Arten geografischer Angaben plus garantiert traditionelle Spezialität
Das türkische Recht (Artikel 34 des IP-Gesetzes Nr. 6769) erkennt drei verschiedene Bezeichnungen innerhalb des Systems geografischer Angaben an. Die Wahl der richtigen Bezeichnung ist eine strategische, keine verfahrenstechnische Entscheidung und bestimmt, was Sie eintragen lassen können und was Sie von den den Namen verwendenden Erzeugern verlangen können.1. Ursprungsbezeichnung (Menşe Adı / g.U.)
Eine Ursprungsbezeichnung schützt Produkte, bei denen:- Alle Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Zubereitungsschritte innerhalb des definierten geografischen Gebiets stattfinden, und
- Die Qualität oder Eigenschaften des Produkts im Wesentlichen oder ausschließlich auf die natürlichen und menschlichen Faktoren dieses Gebiets zurückzuführen sind.
2. Geografische Angabe (Mahreç İşareti / g.g.A.)
Eine geografische Angabe schützt Produkte, bei denen:- Mindestens einer der Schritte Erzeugung, Verarbeitung oder Zubereitung im definierten geografischen Gebiet stattfindet, und
- Das Produkt eine besondere Qualität, einen besonderen Ruf oder eine andere Eigenschaft aufweist, die dem Gebiet zugeschrieben werden kann.
3. Garantiert traditionelle Spezialität (Geleneksel Ürün Adı / g.t.S.)
Gemäß Artikel 34 erkennt die Türkei auch Bezeichnungen garantiert traditioneller Spezialitäten für Produkte an, die:- Seit mindestens 30 Jahren auf die gleiche Weise hergestellt werden, und
- Entweder traditionelle Rohstoffe, traditionelle Herstellungsverfahren oder eine traditionelle Zusammensetzung aufweisen,
- Bei denen das Produkt jedoch nicht geografisch begrenzt ist (geschützt wird die Tradition, nicht ein Ort).
Das Verfahren zur Anmeldung einer geografischen Angabe in der Türkei, Schritt für Schritt
Nachfolgend finden Sie den vollständigen Verfahrensablauf von der ersten Mandatierung bis zur Eintragung. Die Richtzeiten spiegeln die typische Bearbeitung durch TÜRKPATENT im Jahr 2026 wider. Gesetzliche Fristen sind gesetzlich festgelegt.Schritt 1. Prüfung der Anmeldevoraussetzungen und Strategie
Zeitraum: 1 bis 3 WochenVor der Erstellung prüfen wir:- Ob die richtige antragstellende Einrichtung besteht oder gegründet werden muss (Erzeugerverbände, Kammern, öffentliche Einrichtungen, NGOs, Genossenschaften).
- Ob der vorgeschlagene Name geografisch beschreibend, gattungsmäßig oder bereits als Marke eines Dritten geschützt ist.
- Ob das Produkt in den Rahmen der g.U., g.g.A. oder g.t.S. passt.
- Ob parallele Anmeldungen (EU-g.U./g.g.A., Genfer Akte von Lissabon, g.A.-Register in Drittländern) koordiniert werden sollten.
Schritt 2. Erstellung der Spezifikation
Zeitraum: 4 bis 12 WochenDie Erstellung der Spezifikation ist der wichtigste Schritt. Gemäß Artikel 37 des IP-Gesetzes Nr. 6769 muss die Anmeldung Folgendes enthalten:- Den vorgeschlagenen Namen und seinen Typ (g.U., g.g.A. oder g.t.S.).
- Eine Beschreibung des Produkts (technische, wissenschaftliche, sensorische Eigenschaften).
- Eine genaue Abgrenzung des geografischen Gebiets mit Karten und Grenzen.
- Eine Beschreibung der Erzeugungsmethode einschließlich Rohstoffen, Verfahren und gegebenenfalls Werkzeugen.
- Die Verbindung zwischen Produkt und geografischem Gebiet (bzw. die Verbindung zur Tradition bei der g.t.S.).
- Eine Beschreibung des Kontrollmechanismus: die Kontrollkommission, ihre Zusammensetzung und wie die Einhaltung der Spezifikation überwacht wird.
- Alle spezifischen Kennzeichnungsvorschriften.
Schritt 3. Einreichung der Anmeldung bei TÜRKPATENT
Zeitraum: Am selben TagAnmeldungen werden elektronisch über das Online-Portal von TÜRKPATENT eingereicht. Der Anmelder erhält am selben Tag eine offizielle Anmeldenummer und ein Anmeldedatum.Schritt 4. Formelle Prüfung
Zeitraum: Etwa 1 bis 2 MonateTÜRKPATENT prüft die Anmeldung auf formale Konformität: Anmeldeberechtigung, Vollständigkeit der Unterlagen, Struktur der Spezifikation, Gebühren und Vollmacht. Formale Mängel sind innerhalb der vom Amt festgelegten Frist (in der Regel 2 Monate) zu beheben.Schritt 5. Sachprüfung
Zeitraum: Etwa 6 bis 12 MonateTÜRKPATENT führt gemäß den Artikeln 33 und 35 eine Sachprüfung von Amts wegen durch:- Das Produkt muss als g.U., g.g.A. oder g.t.S. gemäß den gesetzlichen Definitionen anerkannt sein.
- Der Name darf im Türkischen nicht gattungsmäßig sein (ein Gattungsname kann nicht eingetragen werden).
- Der Name darf nicht mit einer früher eingetragenen Marke in einer Weise kollidieren, die die Verbraucher über die tatsächliche Herkunft der Waren irreführen würde.
- Pflanzen- oder Tierarten können nicht eingetragen werden, wenn ihre Namen die Verbraucher über das tatsächliche Produkt irreführen würden.
- Die geografische Verbindung muss ordnungsgemäß nachgewiesen werden.
Schritt 6. Veröffentlichung im offiziellen Bulletin geografischer Angaben
Zeitraum: Nach Annahme der PrüfungAngenommene Anmeldungen werden im offiziellen Bulletin geografischer Angaben veröffentlicht.Schritt 7. Widerspruchsfrist
Zeitraum: 3 Monate ab VeröffentlichungGemäß Artikel 41 kann jede natürliche Person, juristische Person oder Erzeugergruppe mit einem berechtigten Interesse innerhalb von 3 Monaten ab dem Veröffentlichungsdatum Widerspruch einlegen. Häufige Gründe sind:- Der Name ist gattungsmäßig.
- Die vorgeschlagenen Grenzen sind zu weit oder zu eng gefasst.
- Die Spezifikation ist unrichtig.
- Der Name kollidiert mit einer früheren Marke oder einer früheren g.A.
- Das Produkt weist tatsächlich nicht die behauptete Verbindung zum Gebiet auf.
Schritt 8. Eintragung und Veröffentlichung der Spezifikation
Zeitraum: 1 bis 3 Monate nach der Widerspruchsfrist (wenn nicht angefochten)Wird kein Widerspruch eingelegt oder werden alle Widersprüche überwunden, so trägt TÜRKPATENT die geografische Angabe ein und veröffentlicht die eingetragene Spezifikation. Die Eintragung ist unbefristet: Es gibt keine Verlängerungsgebühr, und die g.A. läuft nicht ab.Schritt 9. Inspektion und Nutzung
LaufendNach der Eintragung ist die in der Spezifikation benannte Inspektionskommission dafür verantwortlich, die Nutzung der g.A. durch die Erzeuger zu überwachen. Erzeuger, die den eingetragenen Namen verwenden möchten, müssen die Spezifikation einhalten und können Inspektionen unterzogen werden. Missbrauch kann auf verwaltungs-, zivil- und (in schwerwiegenden Fällen) strafrechtlichem Wege angefochten werden.Übliche Gesamtdauer für eine nicht angefochtene türkische g.A.-Anmeldung: 12 bis 18 Monate von der Anmeldung bis zur Eintragung. Bei angefochtenen oder geänderten Anmeldungen: 18 bis 30 Monate.Erforderliche Unterlagen für eine Anmeldung einer geografischen Angabe in der Türkei
Für die meisten Anmeldungen benötigen wir:| Dokument | Erforderlich für | Anmerkungen |
| Angaben zur antragstellenden Einrichtung | Alle Anmeldungen | Siehe „Wer kann anmelden“ unten. Einzelne Unternehmen können in der Regel nicht anmelden. |
| Vorgeschlagener Name und Kategorie (g.U., g.g.A., g.t.S.) | Alle Anmeldungen | Der Name sollte der tatsächlich im Handel verwendete Name sein |
| Produktbeschreibung | Alle Anmeldungen | Technische, wissenschaftliche, sensorische Eigenschaften |
| Abgrenzung des geografischen Gebiets mit Karten | g.U. und g.g.A. | Genaue Grenzen; gegebenenfalls auf Gemeinde- oder Unter-Gemeindeebene |
| Erzeugungsmethode | Alle Anmeldungen | Rohstoffe, Verfahren, Ausrüstung, Werkzeuge |
| Verbindung zum Gebiet | g.U. und g.g.A. | Wesentliche Verbindung für g.U.; Ruf-/spezifische Qualitätsverbindung für g.g.A. |
| Dokumentation der Tradition | g.t.S. | Nachweis einer mindestens 30-jährigen traditionellen Produktion |
| Angaben zur Kontrollkommission | Alle Anmeldungen | Zusammensetzung, Qualifikationen, Kontrollplan |
| Kennzeichnungsvorschriften (falls vorhanden) | Optional | Etiketten, Präsentationsregeln, Sprachanforderungen |
| Vollmacht (POA) | Ausländische oder nicht vom Anmelder selbst vertretene Anmeldungen | Keine notarielle Beglaubigung oder Legalisierung erforderlich. Eine unterschriebene gescannte Kopie genügt. |
| Übersetzung ins Türkische | Anmeldungen aus dem Ausland | Spezifikationen müssen auf Türkisch eingereicht werden; wir übernehmen die Übersetzung |
Wer kann in der Türkei eine geografische Angabe anmelden?
Geografische Angaben sind kollektive Rechte. Sie werden nicht von Einzelunternehmen unter ihrer eigenen Firma angemeldet. Gemäß Artikel 36 des IP-Gesetzes Nr. 6769 sind folgende Einrichtungen anmeldeberechtigt:- Erzeugergruppen, -verbände und -genossenschaften von Erzeugern des Produkts.
- Öffentliche juristische Personen mit sachlicher Zuständigkeit (z. B. Gemeinden, regionale Entwicklungsagenturen).
- Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerkskammern mit einschlägigem Tätigkeitsbereich.
- Öffentliche Berufsverbände der Erzeuger.
- Nichtregierungsorganisationen mit einschlägigem Tätigkeitsbereich.
- Ausländische Erzeugergruppen und gleichwertige juristische Personen aus Ländern, die einen gegenseitigen Schutz gewähren oder Vertragsparteien einschlägiger internationaler Abkommen sind.
Vorteile der Eintragung einer geografischen Angabe in der Türkei
Eine eingetragene türkische geografische Angabe gewährt:- Unbefristeten Schutz. Kein Ablaufdatum. Keine Verlängerungsgebühren.
- Ausschließliche Nutzung des eingetragenen Namens durch Erzeuger, die die Spezifikation einhalten, im eingetragenen Gebiet.
- Das Recht, Dritte daran zu hindern, den eingetragenen Namen auf nicht konformen Produkten zu verwenden, einschließlich indirekter Verwendungen, Anspielungen, Nachahmungen und Übersetzungen gemäß Artikel 44 und 53 des IP-Gesetzes Nr. 6769, selbst wenn die tatsächliche Herkunft des Produkts angegeben ist und auch wenn der geschützte Name von Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Stil“, „Imitation“ oder „hergestellt in“ begleitet wird.
- Das Recht, Missbrauch zu verhindern jeder falschen oder irreführenden Angabe bezüglich der Herkunft, des Ursprungs, der Beschaffenheit oder der wesentlichen Eigenschaften des Produkts.
- Zollrechtliche Durchsetzung. g.A. können beim türkischen Zoll zur Grenzbeschlagnahme rechtsverletzender Importe und Exporte hinterlegt werden.
- Zivil- und verwaltungsrechtliche Rechtsmittel gegen Missbrauch, einschließlich einstweiliger Verfügungen, Schadensersatz, Vernichtung rechtsverletzender Waren und obligatorischer Korrekturen der Kennzeichnung.
- Eine Grundlage für internationalen Schutz gemäß der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens (über die WIPO) und für Anmeldungen einer g.U./g.g.A. auf EU-Ebene.
- Anerkennung für Exportmärkte, insbesondere in der EU, wo türkische g.A. regelmäßig als g.U. oder g.g.A. eingetragen werden.
- Regionalen wirtschaftlichen Wert. Eingetragene g.A. unterstützen häufig Tourismus, Premiumpreise, Exportförderung und die Organisation der Erzeuger.
Bekannte türkische geografische Angaben
Die Türkei hat mehrere hundert geografische Angaben eingetragen. Eine kleine Auswahl bekannter Beispiele vermittelt einen Eindruck vom Umfang des Systems:- Antep Baklava / Gaziantep Baklava (g.g.A.; erste in der EU eingetragene türkische g.g.A.)
- Aydın İnciri (g.U.; Feigen)
- Aydın Kestanesi (g.U.; Kastanien)
- Malatya Kayısısı (g.U.; Aprikosen)
- Milas Zeytinyağı (g.U.; Olivenöl)
- Edremit Zeytinyağı (g.U.; Olivenöl)
- Giresun Tombul Fındığı (g.U.; Haselnüsse)
- Taşköprü Sarımsağı (g.U.; Knoblauch)
- Maraş Dondurması / Kahramanmaraş Dondurması (g.g.A.; Maraş-Eis)
- Türk Kahvesi (g.t.S.; Zubereitungsmethode des türkischen Kaffees)
- Hereke Halısı (handgeknüpfter Hereke-Teppich)
- Iznik Çinileri (Iznik-Fliesen)
- Bayramiç Beyazı (g.U.; Nektarinensorte)
Häufige Fehler von Anmeldern in der Türkei
Anmeldungen geografischer Angaben scheitern aus vorhersehbaren Gründen. Nach wiederholter Erfahrung mit g.A.-Verfahren vor TÜRKPATENT sind die kostspieligsten Fehler, die wir sehen:- Anmeldung als Einzelunternehmen statt als Erzeugergruppe. g.A. sind kollektive Rechte. Einzelne Unternehmen können eine g.A. in der Regel nicht unter ihrer eigenen Firma eintragen lassen. Der richtige Anmelder ist gewöhnlich ein Erzeugerverband, eine Handelskammer, eine Genossenschaft oder eine öffentliche Einrichtung. Eine Anmeldung durch die falsche Einrichtung führt zur Zurückweisung.
- Spezifikation zu eng oder zu weit fassen. Eine zu enge Spezifikation schließt legitime Erzeuger aus und schmälert den wirtschaftlichen Wert der g.A. Eine zu weit gefasste Spezifikation besteht die Prüfung der geografischen Verbindung nicht. Spezifikationen, die von Juristen ohne fachlichen Input von Erzeugern und regionalen Experten erstellt wurden, müssen fast immer überarbeitet werden.
- Wahl eines Namens, der im Türkischen zur Gattungsbezeichnung geworden ist. Ein Gattungsname (Artikel 35) kann nicht eingetragen werden. Namen, die als gewöhnliche Produktbezeichnungen in die türkische Sprache eingegangen sind, sind nicht mehr als g.A. schutzfähig.
- Konflikte mit älteren Marken ignorieren. Eine eingetragene g.A. kann nicht mit einer identischen oder verwechselbar ähnlichen älteren Marke in einer für Verbraucher irreführenden Weise koexistieren. Wir führen vor der Anmeldung der g.A. routinemäßig eine türkische Markenrecherche durch.
- Vernachlässigung der Gestaltung des Kontrollmechanismus. Die Kontrollkommission ist Teil der Anmeldung. Spezifikationen ohne glaubwürdigen Kontrollmechanismus erhalten entweder Amtsbescheide oder sind, wenn sie eingetragen werden, in der Praxis nicht durchsetzbar.
- Anmeldung ohne Erzeugerbasis. Eine g.A. ohne aktive Erzeuger im Gebiet ist gefährdet, wegen mangelnder Benutzung gelöscht zu werden. Die Anmeldung sollte eine tatsächliche, fortbestehende Produktionstradition widerspiegeln.
- Eigenanmeldungen oder nicht spezialisierte Vertreter. Anmelder, die über allgemeine Rechtsberater oder nicht spezialisierte Agenten anmelden, akzeptieren regelmäßig mangelhafte Spezifikationen, versäumen YİDK-Berufungsfristen, gehen mit Widersprüchen nicht ordnungsgemäß um oder verlieren das Recht, die Verwendung von „Anspielungen“ und Übersetzungen des eingetragenen Namens zu verhindern.
- Vergessen des parallelen internationalen Schutzes. Eine türkische g.A. ist territorial begrenzt. Ohne EU-g.U./g.g.A.-Eintragung oder Designationen nach der Genfer Akte von Lissabon bleibt der Name im Ausland frei verwendbar. Die internationale Strategie sollte zum Zeitpunkt der türkischen Anmeldung berücksichtigt werden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
1. Wie lange dauert die Eintragung einer geografischen Angabe in der Türkei?
Eine nicht angefochtene türkische Anmeldung einer geografischen Angabe erreicht die Eintragung typischerweise innerhalb von 12 bis 18 Monaten nach dem Anmeldedatum. Wird während der dreimonatigen Veröffentlichungsphase Widerspruch eingelegt oder muss die Spezifikation erheblich geändert werden, kann sich das Verfahren auf 18 bis 30 Monate verlängern.2. Wie lange ist eine eingetragene geografische Angabe in der Türkei gültig?
Unbefristet. Eine eingetragene türkische g.A. hat kein Ablaufdatum und keine Verlängerungsgebühren. Solange das Produkt weiterhin gemäß der eingetragenen Spezifikation erzeugt wird, bleibt die Eintragung in Kraft.3. Können ausländische Anmelder eine geografische Angabe in der Türkei eintragen lassen?
Ja. Ausländische Erzeugergruppen, Verbände und gleichwertige juristische Personen können eine g.A. in der Türkei eintragen lassen, sofern ihr Land einen gegenseitigen Schutz gewährt oder Vertragspartei eines einschlägigen internationalen Abkommens ist. Sie müssen einen eingetragenen türkischen Marken- und Patentanwalt für die Vertretung vor TÜRKPATENT bestellen.4. Was ist der Unterschied zwischen g.U., g.g.A. und g.t.S. in der Türkei?
Eine Ursprungsbezeichnung (g.U. / Menşe Adı) schützt Produkte, bei denen die gesamte Erzeugung im definierten Gebiet erfolgt und deren Qualität im Wesentlichen oder ausschließlich auf das Gebiet zurückzuführen ist. Eine Geografische Angabe (g.g.A. / Mahreç İşareti) schützt Produkte, bei denen mindestens ein Erzeugungsschritt im Gebiet erfolgt und das Produkt einen besonderen, dem Gebiet zuschreibbaren Ruf genießt. Eine Garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S. / Geleneksel Ürün Adı) schützt traditionelle Produkte ohne geografische Beschränkung, wobei die Tradition selbst (Herstellungsverfahren, Rohstoffe, Rezept) geschützt wird.5. Kann ein privates Unternehmen Inhaber einer geografischen Angabe in der Türkei sein?
Nein, in der Regel nicht. Geografische Angaben sind kollektive Rechte. Anmeldeberechtigt sind Erzeugerverbände, Genossenschaften, Kammern, öffentliche Einrichtungen, NGOs und gleichwertige ausländische Einrichtungen, nicht einzelne Handelsunternehmen. Sobald die g.A. eingetragen ist, hat jeder Erzeuger im Gebiet, der die Spezifikation erfüllt, das Recht, den Namen zu verwenden.6. Wie viel kostet die Eintragung einer geografischen Angabe in der Türkei?
Die Gesamtkosten hängen von der Komplexität der Spezifikation, der Notwendigkeit fachlicher Sachverständigenbeiträge, von Übersetzungen und davon ab, ob Widersprüche eingelegt werden. Im Jahr 2026 liegt eine typische vollumfängliche türkische g.A.-Anmeldung (einschließlich der amtlichen TÜRKPATENT-Gebühren, der Marken- und Patentanwaltsgebühren für die Erstellung der Spezifikation, das Verfahren und die Übersetzung) in der Regel im Bereich von 2.500 bis 8.000 EUR, je nach Komplexität der Spezifikation. Einfache Fälle sind günstiger; komplexe Anmeldungen mit mehreren Interessengruppen und technischen Beiträgen sind teurer. Leo Patent stellt vor Beginn der Arbeiten ein schriftliches Pauschalangebot zur Verfügung.7. Kann eine ausländische geografische Angabe (Champagne, Roquefort, Tequila, Darjeeling, Scotch Whisky) in der Türkei geschützt werden?
Ja. Ausländische g.A. sind in der Türkei geschützt, wenn sie bei TÜRKPATENT eingetragen sind durch die ausländische Rechteinhaberorganisation, oder wenn sie gemäß der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens (in der Türkei seit 2020 in Kraft) auf die Türkei ausgedehnt werden. Ohne türkische Eintragung oder internationale Designation sind ausländische g.A.-Namen nicht automatisch geschützt.8. Ist die Türkei Vertragspartei des Lissabonner Abkommens?
Ja. Die Türkei ist Vertragspartei der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, in der Türkei seit 2020 in Kraft. Dies ermöglicht den internationalen Schutz türkischer Ursprungsbezeichnungen und geografischer Angaben über die WIPO.9. Sind türkische geografische Angaben in der Europäischen Union geschützt?
Mehrere türkische g.A. (wie Antep Baklava, Aydın İnciri, Malatya Kayısısı, Milas Zeytinyağı, Giresun Tombul Fındığı) sind bei der EU als g.U. oder g.g.A. eingetragen. Die EU-Eintragung ist ein von der türkischen Eintragung getrenntes Verfahren und wird auf EU-Ebene eingereicht. Wir koordinieren gegebenenfalls parallele türkische und EU-Anmeldungen.10. Was passiert, wenn meiner g.A.-Anmeldung widersprochen wird?
Widersprüche werden innerhalb von 3 Monaten nach der Veröffentlichung eingelegt. Wir antworten mit substanziellen Argumenten und gegebenenfalls mit Änderungen der Spezifikation. TÜRKPATENT erlässt eine Entscheidung, die innerhalb von 2 Monaten bei der Wiederprüfungs- und Bewertungskommission (YİDK) angefochten werden kann.11. Kann eine türkische geografische Angabe gelöscht werden?
Ja. Nach dem IP-Gesetz Nr. 6769 kann eine eingetragene g.A. gelöscht werden, wenn sie zur Gattungsbezeichnung wird, wenn die Spezifikation vom Produkt nicht mehr eingehalten wird, wenn der Kontrollmechanismus versagt oder wenn nachgewiesen wird, dass die Eintragung unrechtmäßig erteilt wurde. Löschungsklagen werden vor den türkischen IP-Gerichten erhoben.12. Wer darf eine eingetragene türkische geografische Angabe verwenden?
Jeder Erzeuger im eingetragenen Gebiet, dessen Produkt der eingetragenen Spezifikation entspricht. Eine eingetragene g.A. steht nicht ausschließlich dem Anmelder zu. Der Anmelder ist Registrierungsinhaber und Verwalter des Rechts, aber die Nutzung steht allen qualifizierten Erzeugern offen, vorbehaltlich der Kontroll- und Kennzeichnungsvorschriften.13. Ist eine Kontrollkommission für eine türkische g.A. erforderlich?
Ja. Gemäß Artikel 49 muss jede eingetragene g.A. eine benannte Kontrollkommission haben, die für die Überwachung der Einhaltung der Spezifikation durch die Erzeuger zuständig ist. Die Zusammensetzung, Qualifikationen und der Kontrollplan der Kommission müssen in der Anmeldung dargelegt und von TÜRKPATENT genehmigt werden.14. Kann eine geografische Angabe in der Türkei mit einer Marke koexistieren?
Bedingt ja. Eine geografische Angabe kann unter bestimmten Umständen mit einer älteren Marke koexistieren, jedoch kann eine g.A.-Eintragung nicht erteilt werden, wenn sie mit einer älteren bekannten Marke in einer für Verbraucher irreführenden Weise kollidieren würde. Ältere Marken, die mit der vorgeschlagenen g.A. identisch oder verwechselbar ähnlich sind, können die Eintragung blockieren. Umgekehrt werden nach Eintragung der g.A. spätere Markenanmeldungen, die den g.A.-Namen für nicht konforme Waren verwenden, in der Regel zurückgewiesen.15. Können Pflanzensorten oder Tierrassen als türkische g.A. eingetragen werden?
Der Name einer Pflanzensorte oder Tierrasse kann nicht als g.A. eingetragen werden, wenn die Eintragung die Verbraucher über das tatsächliche Produkt irreführen würde. Pflanzensorten haben ihr eigenes Schutzsystem nach dem türkischen Sortenschutzrecht, getrennt vom g.A.-System.16. Welchen Schutz bietet eine eingetragene türkische g.A. gegen „Anspielungen“ und „Nachahmungen“?
Starken Schutz. Gemäß Artikel 44 des IP-Gesetzes Nr. 6769 ist eine eingetragene g.A. geschützt gegen direkte Verwendung, indirekte Verwendung, Anspielung, Nachahmung, Übersetzung, Transliteration sowie jede falsche oder irreführende Angabe hinsichtlich der Herkunft, des Ursprungs, der Beschaffenheit oder der wesentlichen Eigenschaften des Produkts. Dieser Schutz gilt auch dann, wenn die tatsächliche Herkunft angegeben ist, und auch dann, wenn der geschützte Name von Zusätzen wie „Art“, „Typ“, „Stil“, „Imitation“ oder „hergestellt in“ begleitet wird.17. Kann eine türkische g.A. von Nicht-Erzeugern in einem Domainnamen, auf einem Etikett oder in der Werbung verwendet werden?
Nein, nicht für Waren oder Dienstleistungen, die nicht der eingetragenen Spezifikation entsprechen. Eine solche Verwendung kann durch Abmahnung, zivilrechtliche Klage, Zollbeschlagnahme oder behördliche Beschwerde bei TÜRKPATENT verhindert werden.18. Was ist das Symbol oder Logo für eine eingetragene türkische g.A.?
TÜRKPATENT hat ein offizielles türkisches Logo für geografische Angaben für eingetragene g.U.-, g.g.A.- und g.t.S.-Produkte eingeführt. Erzeuger, die die Spezifikation einhalten, sind berechtigt, das Logo auf ihren Produkten und im Marketing zu verwenden.19. Kann eine türkische geografische Angabe übertragen, lizenziert oder verpfändet werden?
Nein. Eine geografische Angabe kann nicht übertragen, lizenziert oder verpfändet werden. Sie gehört dem geografischen Gebiet und allen qualifizierten Erzeugern. Der Registrierungsinhaber verwaltet das Recht, ist aber nicht Eigentümer im gleichen Sinne wie ein Inhaber einer Marke oder eines Patents.20. Benötige ich einen türkischen Marken- und Patentanwalt, um eine g.A. in der Türkei anzumelden?
Ja, wenn Sie ein ausländischer Anmelder sind. Gemäß Artikel 160 des IP-Gesetzes Nr. 6769 müssen ausländische Anmelder ohne Wohnsitz oder Geschäftssitz in der Türkei einen eingetragenen türkischen Marken- und Patentanwalt bestellen. Auch türkische Anmelder profitieren von einer professionellen Vertretung, angesichts der technischen Komplexität der g.A.-Spezifikationserstellung und der hohen Kosten einer fehlerhaften Erstellung.Reichen Sie Ihre geografische Angabe in der Türkei ein: Sprechen Sie mit einem eingetragenen türkischen Marken- und Patentanwalt
Wenn Sie ein Erzeugerverband, eine Handelskammer, eine öffentliche Einrichtung, eine NGO oder ein ausländischer Rechteinhaber sind, der eine türkische g.A.-Anmeldung in Erwägung zieht, kann Leo Patent helfen. Wir bieten:- Eine kostenlose Erstprüfung des vorgeschlagenen Namens, der Anmeldeberechtigung und der Einordnung als g.U. / g.g.A. / g.t.S.
- Ein schriftliches Pauschalangebot, das die amtlichen Gebühren, die Marken- und Patentanwaltsgebühren, die Erstellung der Spezifikation und die Übersetzung abdeckt
- Unterstützung bei der Erstellung der Spezifikation mit fachlichem Sachverständigeninput
- Direkte, englischsprachige Korrespondenz mit einem eingetragenen türkischen Marken- und Patentanwalt während des gesamten Verfahrens
- Koordinierte Anmeldungen gemäß der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens und auf EU-Ebene, sofern angebracht
Antragsverfahren zur Registrierung geografischer Angaben

Burak Ünal
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